Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG), Urteil vom 12.04.2019 – L 11 SB 237/17

In der sozialrechtlichen Praxis ist ein Hauptstreitpunkt die Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 auf 50. Ab einem Grad der Behinderung von 50 wird von Schwerbehinderung gesprochen. Es ergeben sich eine Reihe von Verbesserungen des Alltags. Auch knüpfen andere Rechtsgebiete an die Eigenschaft Schwerbehinderung an. So kann bei Schwerbehinderung beispielsweise ein früherer Rentenbeginn beansprucht werden.

Das Gericht nahm zu der Frage der Bildung des Gesamtgrades der Behinderung wie folgt Stellung:

Der bestandskräftig festgestellte GdB von 40 ist wegen des Hinzutretens eines psychischen Leidens mit einem Einzel-GdB von 30 auf 50 zu erhöhen. Dies ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Dr. T. Danach ist hier gemäß Teil B Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung von einer stärker behindernden Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit auszugehen, die mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten ist.