Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2019 – V ZR 4/19

Bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, begründet nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel. Kommt es zu einem muffigen bzw. modrig-feuchten Geruch im Haus aufgrund der Kellerfeuchtigkeit, so liegt ein Sachmangel vor. Der Käufer kann dann Gewähr­leistungs­rechte geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.